Auf Grundlage des § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 8 der Satzung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wirges vom 20.06.2009, in der zur Zeit geltenden Fassung, wird folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder des Vereins zahlen einen Mindestbeitrag.
(2) Höhere Beitragszahlungen werden vom Mitglied selbst bestimmt. Der selbstbestimmte höhere
Mitgliedsbeitrag gilt bis auf schriftlichen Widerruf.
§ 2 Verwendungen
(1) Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
(2) Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf
einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 3 Beitragshöhe
(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr
a) für aktive Mitglieder 15,00 €,
b) für Fördermitglieder 30,00 €.
(2) Bei unterjährigem Beitritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig für das restliche Kalenderjahr ab dem
Monat, welcher dem Beitritt folgt, zu berechnen.
(3) Der ermäßigte Beitragssatz beträgt die Hälfte des jeweiligen Mindestbeitrags nach Absatz 1.
(4) Auf Antrag wird eine Beitragszahlung bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit des Vereins mit einer
Spendenquittung bestätigt.
§ 4 Zahlungsmodus
(1) Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres im Voraus für das gesamte Kalenderjahr fällig, bei
Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufnahmebestätigung.
(2) Die Beitragszahlung sollte per Überweisung auf das Konto des Vereins oder vorzugsweise per
Lastschriftverfahren durch den Kassenwart erfolgen. Gebühren für etwaige Rückbuchungen trägt
das Mitglied.
(3) Barzahlungen haben nur dem Kassenwart gegenüber zu erfolgen und werden stets quittiert.
§ 5 Ermäßigungen
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger, sowie weitere Personen kann
der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet ohne Angabe von Gründen über den schriftlich eingebrachten Antrag auf
Ermäßigung der Beitragspflicht. Der Antrag ist vom entsprechenden Mitglied formlos zu stellen und
zu begründen.
(4) Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Bedingungen mit der Einbringung
des Antrags und erlischt sofort bei Wegfall einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen.
§ 6 Leistungsstörungen
(1) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es nach Ablauf des
Fälligkeitszeitpunktes nach § 4 Absatz 1 in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
(2) Der Vorstand hat die Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages
entstandenen Kosten (Porto, etc.) zu verlangen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand
des Vereins wird darüber hinaus ein Säumniszuschlag von 5,00 € erhoben.
(3) In Härtefällen, die vom Mitglied schriftlich begründet werden müssen, kann der Vorstand
Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Die Mitgliederversammlung kann darüber
Rechenschaft fordern.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand am 20.06.2009 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.
56422 Wirges, den 20.06.2009
Der Vorstand